FAQ

Auszubildenden wird für bestimmte Berufe Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Diese ist respektvoll zu behandeln und bleibt Eigentum des Ausbildungsbetriebs. Endet der Ausbildungsvertrag, ist man verpflichtet, die Arbeitskleidung dem Betriebsleiter auszuhändigen.
Auszubildende nehmen in ihrer Probezeit einen Termin zur Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsdienst ihres Ausbildungsbetriebes wahr. Damit der Ausbildungsvertrag genehmigt werden kann, muss der Kontrollarzt des Gesundheitsdienstes den Auszubildenden für den jeweiligen Beruf als körperlich tauglich erklären.

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine neue Form der Beschäftigungsförderung: AktiF und AktiF Plus.

Unter anderem sind folgende Zielgruppen AktiF-berechtigt und sollten sich daher VOR Vertragsabschluss beim Arbeitsamt melden:
– Jugendliche unter 26 Jahren, ohne Abitur oder Gesellenzeugnis
– Jugendliche unter 26 Jahren, welche höchstens im Besitz von Abitur oder Gesellenzeugnis und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind;

Mehr Infos gibt es auf www.adg.be.

Auszubildende bleiben bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Personen zulasten der Eltern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Auszubildende 19 Jahre alt werden, müssen sie sich selbst als Hauptversicherter anmelden. Genaue Informationen erhält man bei den Krankenkassen.

Zukünftig Diplomierte aufgepasst! Mit der Europass-Zeugniserläuterung bist du im Besitz eines weiteren Dokuments, welches deine Kompetenzen nach deiner fertigen Ausbildung zertifiziert. Es erklärt genau, was du während deiner Ausbildung gelernt hast und ermöglicht es deinem zukünftigen Arbeitgeber, Genaueres über deine Qualifizierung zu erfahren. Die Zeugniserläuterung erleichtert dir den Einstieg in das vollwertige Berufsleben, indem es deine Kompetenzen klar und strukturiert hervorbringt. Dieses Dokument kannst du selbstverständlich jeder Bewerbung beifügen. Zögere nicht und frage nach Abschluss deiner Ausbildung deine Zeugniserläuterung beim IAWM an!

Weitere Infos unter www.europass.eu  oder auf www.jugendbuero.be

Ob Auszubildende eine Entschädigung für die tägliche Fahrt zum Betrieb erhalten, hängt davon ab, was in den „betrieblichen“ oder „sektoriellen“ Kollektivabkommen für Auszubildende vorgesehen ist. Der Arbeitgeber bzw. das zuständige Lohnsekretariat ist dafür verantwortlich, zu wissen, ob Auszubildende eine Fahrtkostenentschädigung erhalten und wie hoch diese ist.

Ab einer Distanz von 25 km zwischen Wohn- bzw. Ausbildungsort und Bildungszentrum kann man die durch das IAWM organisierte Lehrlingsbeförderung nutzen. Auszubildende können die Fahrscheine für diese Busse zu 2€ pro Fahrt an beiden ZAWM oder im IAWM kaufen. Kommt diese Lehrlingsbeförderung für einen Auszubildenden aus geographischen Gründen nicht in Frage, sodass dieser gezwungen ist auf andere öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, wird auf Vorlage der Bus- oder Bahnkarte der Fahrtpreis abzüglich eines Eigenanteils von 2€ je Fahrt vom IAWM erstattet.

Den aktuellen Busplan gibt’s hier.

Auszubildende, die Kursen im französischsprachigen Landesteil folgen (z.B. in Verviers oder Lüttich), erhalten dort eine Fahrtkostenerstattung. Info’s hierzu gibt‘s bei der jeweiligen Berufsschule.

Werden bei Kursbesuch im Ausland (z.B. in Aachen, Bitburg oder Köln) öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene private Auto genutzt, um zum Bildungszentrum zu gelangen, gibt es die Möglichkeit auf Fahrtkostenrückerstattung durch das IAWM. Dazu muss zunächst ein Antrag gestellt werden. Wurde dieser genehmigt, kann halbjährlich eine Abrechnung samt entsprechenden Belegen eingereicht werden. Das IAWM erstattet dann 50% der entstandenen Fahrtkosten. 

Wichtig: Die Distanz zwischen Wohn- bzw. Ausbildungsort und Bildungszentrum muss jedoch mindestens 25 km betragen.

  • Anmeldung beim LSS (ONSS): Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages meldet der Betrieb den Volontär beim LSS (ONSS) an. Bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Volontäre das Alter von 18 Jahren erreichen, werden sie in der DmfA als Auszubildende angemeldet. Dann gelten für sie die Regelungen der Auszubildenden in Bezug auf Jahresurlaub, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Volontäre das Alter von 19 Jahren erreichen, werden diese wie reguläre Arbeitnehmer gehandhabt und müssen sich an die Regelungen der sozialen Sicherheit richten
  • Arbeitsunfallversicherung: Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, für jeden Volontär eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Diese Versicherung deckt nicht nur die Risiken im Ausbildungsbetrieb und auf dem Arbeitsweg ab, sondern auch während des Unterrichts in der Berufsschule, auf den Wegen (in beide Richtungen) von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder zum Wohnsitz
  • Krankenkasse: Volontäre bleiben bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Personen zulasten der Eltern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Volontäre 19 Jahre alt werden, müssen sie sich selbst als Hauptversicherte anmelden. Genaue Informationen dazu gibt es bei den jeweiligen Krankenkassen
  • Bilanzgespräch: Einmal jährlich werden alle Volontäre zu einem Bilanzgespräch ins Lehrlingssekretariat eingeladen. Diese Einladung ist verpflichtend! Dieses wichtige Gespräch dient dazu, eine Zwischenbilanz der bisherigen Ausbildung zu ziehen, Fragen zu klären oder eventuelle Probleme anzusprechen

Die Info-Broschüre Bachelor gibt es hier.

Seit dem 1. September 2018 haben Personen über 29 Jahren, die bestimmte Formen von Ersatzeinkommen beziehen, die Möglichkeit einen Ausbildungsvertrag zu unterzeichnen.

 Für wen kommt dieses Angebot in Frage?

  1. Personen die eines der folgenden Ersatzeinkommen beziehen:
  • Arbeitslosengeld des LfA-ONEM
  • Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Sozialhilfe des ÖSHZ
  • Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens der Generaldirektion Personen mit Behinderung
  • Eingliederungsbeihilfe der Generaldirektion Personen mit Behinderung
  • Kranken- oder Invalidengeld des NIKI (INAMI)
  • Entschädigung des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige (INASTI)
  • Entschädigung für zeitweilige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris)
  • Vergleichbare ausländische Leistungen

und

  1. von der zahlenden Behörde die Erlaubnis erhalten haben, die Lehre mit dem Erhalt des Ersatzeinkommens zu kombinieren.

und

  1. die allgemeinen Zulassungsbedingungen zur Lehre erfüllen.

Wichtig: Wer klassisches Arbeitslosengeld des LfA-ONEM bezieht, muss beim Arbeitsamt die sogenannte Freistellung beantragen.

Weitere Infos dazu gibt es hier. 

Jugendliche, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, können bis zu ihrem 25. Geburtstag über das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kindergeld bekommen. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung hat keinen Einfluss mehr auf die Auszahlung des Kindergeldes. Für Auszubildende, deren Wohnsitz sich nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft befindet, sind die Bestimmungen der jeweils zuständigen Behörde zu berücksichtigen

Einmal jährlich werden alle Auszubildenden zu einem Kontrollgespräch bei den Ausbildungsbegleitern eingeladen. Diese Einladung ist verpflichtend! In diesem Gespräch hat der Auszubildende die Möglichkeit, dem Ausbildungsbegleiter eine Rückmeldung zu seiner praktischen Ausbildung zu geben. Das Gespräch dient ebenfalls dazu, Fragen zu klären oder eventuelle Probleme zu besprechen. 

Im Falle von Krankheit ist der Auszubildende verpflichtet, schnellstmöglich den Betriebsleiter zu informieren und innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest im Betrieb einzureichen. Sind Unterrichtstermine betroffen, so muss der Auszubildende ebenfalls die Berufsschule informieren und auch hier ein ärztliches Attest einreichen. Sollte man länger als zwei Wochen krank sein, so ist auch der zuständige Ausbildungsbegleiter zu informieren.

Auszubildende haben Anrecht auf vier Wochen Urlaub pro Ziviljahr. Man unterscheidet bei der Berechnung des Jahresurlaubs zwischen Auszubildenden in einer dem Statut als Arbeiter oder in einer dem Statut als Angestellter zugeordneten Ausbildung. So werden z. B. Auszubildende als Speditionskaufleute oder Mediengestalter während ihres Urlaubs durchgehend bezahlt, wohingegen Auszubildende zum Maurer oder Schreiner für die geleisteten Arbeitstage ein Urlaubsgeld erhalten.

Der Urlaub in der dualen Ausbildung wird nicht pro Ausbildungsjahr, sondern pro Ziviljahr berechnet. Der bezahlte Urlaub steht im Verhältnis zu dem im Vorjahr geleisteten Arbeitszeitraum. Neben dem gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Urlaub erhalten Auszubildende jedoch immer so viele unbezahlte Urlaubstage, dass sie pro Ziviljahr auf insgesamt vier Urlaubswochen kommen. Auszubildende unter 18 Jahre müssen in der Periode zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober drei aufeinanderfolgende Wochen Urlaub nehmen. Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, müssen in dieser Periode zumindest zwei aufeinanderfolgende Wochen Urlaub nehmen.

stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr sehr gute Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule erbracht haben, kann die ursprüngliche Dauer des Ausbildungsvertrags verkürzt werden. Voraussetzung ist die Wahrung der Schulpflicht und das Einvernehmen der Vertragsparteien.

Dies müssen Betriebsleiter explizit beim zuständigen Lehrlingssekretariat anfragen. Auszubildende müssen am Ende ihres ersten Ausbildungsjahres jeweils 90 % der Punkte in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Fächern erreicht haben. Ebenfalls muss dem Lehrlingssekretariat ein positives Gutachten von Seiten des jeweiligen ZAWM vorliegen, damit einer Verkürzung zugestimmt werden kann.

Wichtig: Bei den Verkürzungen „Zu Beginn“ und „Während der Ausbildung“ müssen alle verpflichtenden, überbetrieblichen Ausbildungen nach wie vor geleistet oder gleichwertig nachgewiesen werden.

Safety First! Sicherheit ist ein wichtiges Thema auf allen Ebenen. Deshalb sind unsere Auszubildenden gut geschützt. Die Betriebe sind verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung für alle Auszubildenden abzuschließen.
Diese Versicherung deckt nicht nur die Risiken im Ausbildungsbetrieb und auf dem Arbeitsweg, sondern auch während des Unterrichts in der Berufsschule ab, bei überbetrieblichen Ausbildungen und im Verbundbetrieb.
Auszubildende bleiben bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Personen zu Lasten der Eltern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Auszubildende 19 Jahre alt werden, müssen sie sich selbst als Hauptversicherte anmelden. Genaue Informationen müssen bei den Krankenkassen erfragt werden.

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